Verein
Der Hildener Windsurfing Club e.V. ist der einzige Windsurfing Club mit 2 Seen. Wir sind am Laacher See (Hitdorf) und Elbsee (Hilden) vertreten. Mehr als 400 Mitglieder gehen ihren Hobbies wie Windsurfen, Stand-Up Paddling, Beach Volleyball, Angeln oder einfach „chillen am See“ nach. Wir fördern die Jugend mit verschiedenen Events, machen gerne Party und treffen uns in den Sommermonaten jeden Mittwoch zur „Cluböffnung“ d.h. zu einem kleinen Snack vom Grill oder aus der Küche und auf ein kühles Getränk. Neben allen sportlichen Aktivitäten liegen uns soziale Themen am Herzen. Geselligkeit und Jugendförderung haben für uns einen hohen Stellenwert. Alle Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Vereinsleitung besteht aus den Vorstandsmitgliedern, den Abteilungsleitern, der Schriftführerin und einigen Mitgliedern mit besonderen Funktionen. Viele weitere Mitglieder helfen zusätzlich und stellen einen reibungslosen Ablauf aller Aufgaben sicher.
Vorstand
Claus Bertschat
1. Vorsitzender
Er hat zwar auch mal einen Surfkurs gemacht, ist aber leidenschaftlicher Angler und
kein Surfer. Claus kümmert sich um Bereich Angeln, um alle Mediadinge, um Kontakte zu
den Verbänden und um den Laacher See.
Kontakt:
Jens Bederke
2. Vorsitzender
Jens ist begeisterter Windsurfer und übt sich auch im Wingfoilen. Er kümmert sich um die praktischen und manche organisatorischen Belange. Seine zweite Heimat ist der Laacher See. Bei Windstille hat er fast immer ein Werkzeug in der Hand. Er freut sich über aktive Mitglieder und auf die nächste Party.
Kontakt:
Susanne Mundt
Kassenwart
Susanne ist seit mehreren Jahr im Verein und fühlt sich dort sehr wohl. Sie hat zwar einen Surfschein, ist aber hauptsächlich auf dem SUP anzutreffen. Sie kümmert sich hauptsächlich um die Finanzen, weil ihr die Zukunft des HWC und seiner Mitglieder sehr wichtig ist.
Kontakt:
Chronik des Vereins
Am 4. Dezember 1974 trafen sich im Restaurant "Meider Hof" in Hilden 11 Personen, mit dem Ziel, einen Windsurf Club aus der Taufe zu heben: Tilo und Udo Scheid, Bernd und Peter Jußenhoven, Klaus Bergmann, Bernd Banken, Brigitte und Rainer Schulz, Anneliese, Burkhard und Bernd Rohrschneider.
Zu dieser Zeit, als Windsurfen noch von den meisten belächelt wurde, irgendwie wurde es aus unerfindlichen Gründen mit dem Tauchsport verbunden, etablierte sich in Hilden der "Hildener Windsurfing Club e.V.". Der Spaß am Windsurfen brachte immer mehr Freunde, so dass die Mitgliederzahl ständig wuchs und man zählte 1978 bereits 60 Windsurf-Fans. Das einzige, was fehlte, war das Gewässer. Trotz größter Anstrengungen seitens des Vorstandes sowie der Stadt Hilden war es nicht gelungen, ein geeignetes Gewässer zu finden.
An dieser Stelle gebührt unser besonderer Dank der Wassersportgemeinschaft Rumeln-Kaldenhausen, dass wir während unserer Zeit auf dem Töppersee trainieren, ausbilden, Regatten veranstalten, sowie die Clubeinrichtungen benutzen durften. In den darauffolgenden Jahren entwickelte sich der HWC zu einem Reiseclub. Bevorzugte Ziele waren Stavoren und Makkum am Ijsselmeer. Vinkeveensche Plassen, Burg auf Fehmarn und auch Renesse und Brouwershaven waren und sind noch ein beliebtes Surfrevier. Allerdings für den HWC mit einer unangenehmen Begleiterscheinung, die Mitgliederzahl sank stetig. 1981 war die schwärzeste Zeit des Hildener Windsurfing Clubs. Weil er kein Gewässer vorweisen konnte, reduzierte sich der HWC auf 20 Mitglieder.
Im Frühjahr 1982 geschah das Wunder. Mal wieder auf einer Suchfahrt nach einem Gewässer stießen wir auf den Laacher See in Hitdorf. "Ich frag mal", sagte Johanna Brandenburg. Diese Eingebung sollte die Situation grundlegend ändern. Im Protokoll zur Mitgliederversammlung am 15.3.1982 heißt es:
Seit dem 21.3.1982 wird es nun amtlich, der HWC hat einen See! Am Karfreitag 1982 wurde im Schneetreiben die Saison eröffnet. Wie ein Lauffeuer ging die Kunde durch die Umgebung. Nach nur 6 Monaten zählte der HWC über 200 Mitglieder.
Ansprechpartner
Ian Price
Abteilungsleiter
Windsurfschule
Frank Schmidt
Windsurflehrer
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Nadine Thomas
Windsurflehrerrin.
Kontakt
Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der am 08. Dezember 1974 in Hilden gegründete Sportverein führt den Namen "HWC, Hildener Windsurfing Club e.V.", der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Langenfeld unter 36 eingetragen.
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Der Verein hat seinen Sitz in Hilden.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar:
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Förderung und Pflege des Segelsurfsports,
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Förderung und Pflege des Stand-Up-Paddling (SUP)
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Förderung und Pflege des Katamaransegelns
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Ausbreitung des sportlichen Fischens mit der Angel einschließlich Hege und Pflege des Fischbestandes am Vereinsgewässer,
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Pflege und Förderung der körperlichen Ertüchtigung.
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Bei der Verfolgung der Vereinszwecke setzt sich der Verein für die Gesunderhaltung der Gewässer sowie die aktive Mitarbeit in Umwelt-, Landschafts-, Natur- und Tierschutzfragen ein.
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Der Verein verhält sich parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral.
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§3 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
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die Vereinsleitung
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der Ehrenrat
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
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Der Erwerb der Mitgliedschaft steht sämtlichen Personen, soweit sie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, Interesse am Vereinszweck haben und keinen sonstigen entgegenstehenden gesetzlichen Regelungen unterliegen, offen.
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Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Probemitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliche Mitglieder gelten Mitglieder, die volljährig sind.
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Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die im Sinne des Vereins besondere Verdienste erworben haben.
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Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an die Vereinsleitung ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Mit der Anmeldung und Bestätigung durch den Verein beginnt eine zweimonatige Probemitgliedschaft. Sofern keine Kündigung vorliegt und die Vereinsleitung über die endgültige Aufnahme in den Verein befindet, geht die Probemitgliedschaft automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft über.
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Über die Aufnahme entscheidet die Vereinsleitung. Sie ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit einer Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 79 BGB, den Bestimmungen dieser Satzung, aufgrund dieser Satzung ergangenen Regelungen, Ordnungen und Einzelanweisungen.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder haben das Recht auf Benutzung der Vereinseinrichtungen und Beratung im Rahmen dieser Satzung.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften an der Förderung der Vereinsaufgaben mitzuarbeiten und
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hierbei nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen sondern auch die Grundsätze umweltfreundlichen Verhaltens zu beachten,
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die Beiträge zu bezahlen, sowie die festgelegten Arbeitsstunden abzuleisten. Näheres regelt die Beitragsordnung.
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§6 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt aus dem Verein ist der Vereinsleitung schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig.
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Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
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wegen Nichterfüllung satzungs- oder beschlussmäßiger Verpflichtungen oder Anordnungen von Vereinsorganen,
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wegen unkameradschaftlicher, vereinsschädlicher sowie allgemein unehrenhafter - insbesondere strafbarer Handlungen.
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Der Ausschluss eines Mitglieds gemäß Absatz 3 bedarf einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsleitung.
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Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
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Im Fall einer Beendigung der Mitgliedschaft sind die dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen; im Falle des Ausschlusses gilt dies für die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
§7 Vorstand
7.1 Zusammensetzung und Aufgaben
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Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich vertreten. Die Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters ist nach außen hin unbeschränkt. Im Innenverhältnis sind alle an die Beschlüsse des Vorstandes, der Vereinsleitung, des Ehrenrates und der Mitgliederversammlung gebunden.
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Der Vorstand kann für seine Amtszeit einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen.
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Dem Vorstand obliegt insbesondere:
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die Durchsetzung und Erfüllung aller in dieser Satzung genannten Zwecke.
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der Entwurf der Beitrags- und Gebührenordnung sowie sonstiger vereinsinterner Ordnungen und Regelungen,
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Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung sowie die Einberufung der Mitgliederversammlung
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die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
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Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Buchführung
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Die Erstellung eines Jahreshaushaltsplanes für jedes folgende Geschäftsjahr mit detaillierter Einzelaufstellung der geplanten Ausgaben für alle Vereinsaktivitäten, der der Zustimmung der Mitgliederhauptversammlung bedarf,
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Die Erstellung eines Jahresberichts für jedes Geschäftsjahr inklusive einer Jahresrechnung mit detaillierter Darstellung der Ausgaben und Einnahmen
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Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.
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Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist – auch in der faktischen Ausübung – nicht zulässig.
7.2 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf schriftlichem Wege.
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Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder mündlich unter Einhaltung der Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
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Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
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Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.
§8 Vereinsleitung
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Die Vereinsleitung setzt sich aus den Vorstandsmitgliedern, den Abteilungsleitern und den stellvertretenden Abteilungsleitern, dem Jugendwart und seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer zusammen.
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Die Vereinsleitung koordiniert die Arbeit der Abteilungen.
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Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung ist die Vereinsleitung berechtigt, folgende Strafen und Maßnahmen auszusprechen:
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Abmahnung,
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Verweis,
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Ausschluss von sportlichen Veranstaltungen,
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ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens des Vereinsgeländes sowie der Benutzung von Vereinseinrichtungen,
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sonstige Ordnungsstrafen,
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Ausschluss aus dem Verein,
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sowie deren sofortige Wirksamkeit festzulegen.
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§9 Ehrenrat
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Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern, die möglichst verschiedenen Abteilungen angehören sollen. Der Vorsitzende des Ehrenrates soll möglichst die Befähigung zum Richteramt haben.
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Die Amtszeit des Ehrenrates beträgt drei Jahre.
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Der Ehrenrat wird tätig:
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zur Schlichtung von Ehrenhändeln,
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beim Einspruch eines Mitgliedes gegen Maßnahmen gemäß § 8 Absatz (3).
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Der Einspruch gegen den von der Vereinsleitung beschlossenen Ausschluss aus dem Verein oder gegen sonstige Maßnahmen der Vereinsleitung muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich beim Vorsitzenden des Ehrenrates eingehen. Der Einspruch hat bei entsprechender Wirksamkeitsanordnung gem. § 8 Absatz (3) keine aufschiebende Wirkung.
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Der Ehrenrat entscheidet durch schriftlichen Bescheid.
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§10 Ehrenamtlichkeit
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Der Vorstand, die Vereinsleitung und der Ehrenrat sind ehrenamtlich tätig.
§11 Mitgliederversammlung
11.1 Mitgliederversammlung allgemein
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Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Es ist in jedem Geschäftsjahr mindestens eine Mitgliederversammlung durchzuführen.
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Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
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Der Mitgliederversammlung obliegt:
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Wahl des Vorstandes,
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Wahl von drei Kassenprüfern. Der jeweils Dienstälteste darf nicht wiedergewählt werden.
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Beschlussfassung über die Beitragsordnung und sonstige Mitgliederleistungen,
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Beschlussfassung über die Bildung von Abteilungen,
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Wahl des Ehrenrates,
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Ernennung von Ehrenmitgliedern,
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Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks,
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Beschluss über die Gewässerordnung,
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Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags,
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Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands,
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Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Jahreswirtschaftsplans sowie Festsetzung eines Betrages für unvorhergesehene Ausgaben, über den der Vorstand frei verfügen kann
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Entlastung des Vorstandes
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11.2 Einberufung der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes bestimmt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
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Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe der Gründe verlangen.
11.3 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Probemitglieder sind nicht stimmberechtigt.
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Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltung werden nicht mitgezählt.
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Eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen ist jedoch erforderlich für:
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Die Änderung der Satzung
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Die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung
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Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung der Versammlungsleiter einen Protokollführer bestimmt. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Es dient Beweiszwecken und ist für sämtliche Mitglieder einsehbar.
§12 Kassenführung
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Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Ferner obliegt ihm die Steuererklärung.
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Die Jahresrechnung wird von drei Kassenprüfern geprüft. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§13 Abteilungen
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Die entsprechend §11.1 Abs. 3 Buchstabe d gebildeten Abteilungen geben sich durch die Abteilungsversammlung eine eigene Ordnung im Rahmen dieser Satzung.
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Die Abteilungsordnungen bedürfen der abschließenden Beschlussfassung durch die Vereinsleitung.
§14 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder in einer besonderen zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
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Ist Beschlussunfähigkeit gegeben, so hat der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
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Der Auflösungsbeschluss bedarf in jedem Fall einer Dreiviertelmehrheit der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
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Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§15 Sonstige Bestimmungen
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Für den Verlust von Bargeld und Gegenständen jeglicher Art bei Vereinsveranstaltungen und Übungsstunden übernimmt der Verein keine Haftung. Darüber hinaus haftet der Verein nicht für sonstige Schäden, die
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bei der Ausübung des Sports,
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beim Besuch sportlicher Veranstaltungen,
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bei einer sonstigen, für den Verein erfolgten Tätigkeit aufgetreten sind, und außerdem nicht bei
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Unfällen, Diebstählen oder sonstigen Schädigungen.
§16 Gerichtsstand
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Der Gerichtsstand des Vereins ist Langenfeld. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Bestandteil dieser Satzung sind die Gewässerordnung sowie die Beitrags- und Gebührenordnung.